Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Mit derTeilnahme an der Auktion sind folgende Bedingungen akzeptiert:

 

  1. Die Versteigerung erfolgt in Schweizer Franken. Der Auktionsgegenstand wird dem höchsten Bieter zugeteilt, dessen Gebot vom Auktionator angenommen wurde. Der Bieter ist an sein Angebot gebunden, bis dieses vom Auktionator ausdrücklich überboten oder abgelehnt wird. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Versteigerer nach Belieben entscheiden oder das Los versteigern. Die Lose werden nur dann verkauft, wenn sie den vom Verkäufer angegebenen Mindestpreis (Mindestpreis) erreichen. Verkäufer dürfen nicht am Verkauf ihrer eigenen Gegenstände teilnehmen oder Dritte auf eigene Rechnung beteiligen. Der Auktionator behält sich das Recht vor, selbst zu bieten, um Kaufaufträge für Kaufabsichten und/oder Verkaufslimits zu vertreten.
  2. Personen, die an der Auktion teilnehmen möchten, müssen sich vor der Auktion bei Armis Auctions registrieren. Bieter, die an der Auktion teilnehmen, und Unbekannte des Auktionators müssen sich bei den Verkaufsleitern im Voraus legitimieren und sich auf der Armis Auctions-Website registrieren. Wenn ein Bieter am Live-Verkauf teilnehmen möchte, muss er sich auf der Website von Armis Auctions anmelden, um registriert zu werden. Eine Login-Nummer und ein Login werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Kaufaufträge können auch schriftlich erfolgen. Schriftliche Aufträge sind vertraglich bindend und können nicht widerrufen werden. Angebote unterhalb der unteren Schätzung können nicht berücksichtigt werden. Jeder Bieter ist persönlich für seine Einkäufe verantwortlich und kann nicht behaupten, einen Kauf für einen Dritten getätigt zu haben.
  3. Armis Auctions haftet nicht für eventuelle Unterbrechungen der Internetverbindung oder technische Probleme. Das Auktionshaus haftet nicht für fehlgeschlagene oder falsch platzierte Auktionen.
  4. Der Auktionator hat die Freiheit, eine Auktion ohne Begründung zu erhöhen oder abzulehnen. Der Auktionator behält sich außerdem das Recht vor, Lose zu gruppieren, zu trennen, in einer anderen Reihenfolge anzubieten, hinzuzufügen und/oder von der Auktion zu streichen bzw. aus der Auktion zu entfernen.
  5. Die Versteigerungen werden dem Auktionator in der Regel persönlich und direkt bei der Versteigerung mitgeteilt, wobei seine Absicht klar zum Ausdruck kommt. Die schriftlichen Auktionsaufträge (falls der Bieter nicht persönlich an der Auktion teilnehmen kann, müssen dem Veranstalter unbedingt spätestens 48 Stunden vor der Auktion schriftlich, persönlich, per E-Mail übergeben werden je nach Ermessen des Veranstalters. Die zusätzlichen später eingereichte Bedingungen des Bieters sind ungültig. Bei mehreren Auktionsaufträge mit gleichem Betrag wird nur der erste eingetroffene Auftrag berücksichtigt. Gebotsaufträge sind unwiderruflich und verbindlich. Aufträge unter der Hälfte des geschätzten Wertes können nicht angenommen werden. Telefonische Bieter, die vom Veranstalter nur in begrenzter Zahl angenommen werden, müssen auch alle Einzelheiten (Identität, Zugänglichkeit des Telefons, Lose von Interesse, usw.) schriftlich dem Veranstalter spätestens 48 Stunden vor Beginn der Auktion mitteilen. Telefonische Kostenvoranschläge berechtigen den Veranstalter, das Telefonangebot bzw. das entsprechende Telefongespräch aufzuzeichnen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung sowohl für Auktionsaufträge als auch für telefonische Angebote.
  6. Die Käufer (Zuschlagsempfänger) müssen eine Prämie von 20% auf den Ausschreibungspreises zahlen. Die aktuelle Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) von 8% wird auf die Prämie und alle anderen vom Veranstalter in Rechnung gestellten Beträge erhoben und auf den Veranstalter umgerechnet.
  7. Die Auktionsrechnung inkl. Zuschläge ist in bar (Karten und Schecks werden nicht akzeptiert) unmittelbar am Verkaufstag in Schweizer Franken zu bezahlen. Eine Aufrechnung irgendwelcher Vergütung ist ausgeschlossen. Der Käufer haftet persönlich für seine Einkäufe und kann nicht behaupten, im Namen Dritter gehandelt zu haben.
  8. Ein Verzugszins von 10% pro Monat wird bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkauf abgebucht. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Veranstalter das Recht vor, unbezahlte Rechnungen einem Inkassobüro anzuvertrauen.
  9. Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versteigerer nach Wahl die Ausführung des Vertrags verlangen oder die Ausschreibung jederzeit und ohne Vorankündigung stornieren. In jedem Fall haftet der Zuschlagsempfänger für alle Schäden, die sich aus der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung ergeben, insbesondere im Falle der Annullierung der Ausschreibung zu einem möglicherweise niedrigeren Preis, entweder wobei der Gegenstand während desselben Verkaufs an einen anderen Käufer oder bei einem anderen Verkauf an einen Dritten verkauft wurde oder der Gegenstand im Freiverkehr verkauft wurde, wobei der Versteigerer in der Art und Weise, wie er über den Gegenstand verfügt, völlig frei ist. Der Zuschlagsempfänger, dessen Zuschlag annulliert wurde, hat keinen Anspruch auf etwaige zusätzliche Einnahmen.
  10. Das Eigentum geht mit der Zahlung auf den Käufer über, sowie das Risiko mit der Ausschreibung. In diesem Dokument wird vereinbart, dass der Veranstalter alle fälligen Beträge bis zur vollständigen Zahlung einbehält (unabhängig von dem Vorgang, der dem Auktionspreis, der Prämie, der Mehrwertsteuer, den Kosten oder etwaigen Verzugszinsen zugrunde liegt, ein vertragliches Zurückbehaltungs- und Pfandrecht auf alle Vermögenswerte (insbesondere verkaufte Gegenstände) die sich im Besitz des Veranstalters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens befinden. Die Zahlung mit einem Scheck gilt nur, wenn eine schriftliche Bankbestätigung vorliegt.
  11. Die Artikel werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Es ist möglich, die Artikel während der Ausstellung im Detail zu prüfen. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben (sowie Fotos) jeglicher Art sind in keiner Weise Zusicherungen, Gewährleistungsverpflichtungen, Garantien oder ähnliche Aussagen, sondern nur die Äußerung von Meinungen, die sich jederzeit ändern können. Stillschweigende Garantien und Bedingungen sind ausgeschlossen. Die angegebenen Preise sind unverbindliche Schätzungen und beinhalten weder die Prämie noch die Mehrwertsteuer. Der Veranstalter (sowie die mit dem Veranstalter in Verbindung stehenden Personen) und der Einreicher bzw. der Verkäufer übernehmen keine Haftung in Bezug auf solche Aussagen, insbesondere in Bezug auf Beschreibungen, falsche oder unvollständige Abbildungen und Zuordnungen, Herstellung, Herkunft, Alter, Provenienz oder technische Merkmale (Kaliber, Modelle, Systeme...), Echtheit der Objekte sowie andere sichtbare oder versteckte Mängel.
  12. Eine Haftung für Rechtsmängel oder Mängel der Sache ist ausgeschlossen.
  13. Erklärt sich der Veranstalter in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise bereit, die Ausschreibung wegen erheblicher Mängel am Objekt (z.B. nachträglich aufgedeckte Fälschung...) zu annullieren, so tut er dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtungen. Aus einer solchen Ausnahmebehandlung können keine Ansprüche in Bezug auf andere Fälle abgeleitet werden.
  14. Für die Aufbewahrung der Kaufgegenstände wird keine Garantie übernommen. Verpackung, Handhabung und allfälliger Versand obliegen dem Zuschlagsempfänger. Der Zuschlagsempfänger teilt dem Veranstalter seinen Wunsch mit, über einen Lagerraum für die bestellten Gegenstände zu verfügen. Die Lagerkosten gehen zu Lasten des Auktionators. Übernimmt der Veranstalter die Verpackung, die Handhabung, den Versand oder die Lagerung, so tut er dies ohne Haftung und auf Kosten des Käufers.
  15. Die Gegenstände werden im Namen und im Auftrag Dritter, des Käufers, verkauft, resp. Der Käufer, bwz. Der Zuschlagsempfänger hat keinen Anspruch auf Notifizierung des Verkäufers bzw. des Einlegers und seiner Anmeldeprovision. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Steuerrechts und des Paragraphen 5 oben.
  16. Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil jedes einzelnen Angebots und jedes vom Veranstalter abgeschlossenen Kaufvertrags. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Nur die französische Fassung dieser Bedingungen ist verbindlich.
  17. Alle Transaktionen erfolgen unter strikter Einhaltung der schweizerischen Waffengesetzgebung. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinie führt zur Annullierung einer Ausschreibung, ohne mögliche Entschädigung.
  18. Es gilt ausschließlich Schweizer Recht. Der Sitz des Veranstalters ist Sitten sowie der einzige Erfüllungsort und Gerichtsstand die für den Bieter bzw. Käufer.

ARMIS AUCTIONS

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ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON WAFFEN

Loi fédérale et Ordonnance sur les armes, les accessoires d’armes et les munitions de 1997/1998

Loi fédérale et Ordonnance sur le matériel de guerre de 1996/1998/2019 , Ordonnance sur le contrôle des biens de 1997

PAA = Permis d‘acquisition d’armes/Waffenerwerbschein

PAE = Permis ou Autorisation d’acquisition exceptionnelle (collectionneur/tireur sportif) /SON Sammler/Sportschütze)

CE   = Contrat écrit(Schrfitlicher Vertrag)

G     = Matériel de guerre (dans le sens de la législation sur le matériel de guerre) / Kriegsmaterial

 

Durch die Teilnahme am Verkauf werden zusätzlich zu den Verkaufsbedingungen folgende Bedingungen akzeptiert

 

  1. Der Erwerb von Waffen, wesentlichen Bestandteilen von Waffen, Waffenzubehör, Munition und Munition im Sinne der Waffengesetzgebung ist für folgende Länder verboten: Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.
  2. Um mit PAA- bezeichnete Gegenstände zu erwerben, benötigen Privatkäufer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Schweizer Waffenerwerbsbewilligung
  3. Die PAE bezeichneten Gegenstände werden Schweizern und Ausländern mit einem C-Ausweis nur gegen Vorlage des Passes oder Personalausweises sowie der entsprechenden Bewilligung ausgehändigt.
  4. Um PAE bezeichnete Gegenstände zu erwerben, benötigen Privatkäufer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Schweizer Ausnahmebewilligung. Nur gegen Vorlage dieser Kaufbewilligung werden die entsprechenden Gegenstände dem Käufer ausgehändigt.
  5. Die PAA-bezeichneten Gegenstände werden den Schweizer Waffenhändlern, die das Waffenhandelspatent besitzen (Kopie zur Verfügung halten) nach Vorlage dieses offiziellen Dokuments und der bezahlten Auktionsrechnung ausgehändigt.
  6. ARMIS AUCTIONS behält sich das Recht vor, keine Waffen im Ausland zu verkaufen oder Waffen in die Schweiz zu versenden.
  7. Die Schussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der angebotenen Gegenstände werden nicht geprüft: Diese Lose werden als Sammelobjekte verkauft. ARMIS AUCTIONS (seine Mitarbeiter, Experten und in Verbindung stehende Personen), Lieferanten und Verkäufer können in keinem Fall für Schäden haftbar gemacht werden, die in Verbindung mit diesen Gegenständen entstehen. Alle Transaktionen erfolgen unter strikter Einhaltung der schweizerischen Waffengesetzgebung. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinie führt zur Annullierung einer Ausschreibung, ohne dass ein Ausgleich möglich ist.
  8. Es gilt ausschließlich Schweizer Recht. Der Sitz des Veranstalters ist Sitten und der einzige Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Bieter bzw. Käufer.

Robin Udry, Auktionator

ARMIS AUCTIONS